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Hundehaltung

Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter des Kantons Thurgau

Leinenpflicht für Hunde: Der Grosse Rat des Kantons Thurgau hat eine Anpassung des kantonalen Hundegesetzes beschlossen, wonach für sämtliche Hunde im ganzen Kanton vom 1. April – 31. Juli eine Leinepflicht im Wald und am Waldrand gilt. Freilaufende Hunde haben für Wildtiere im Wald und am Waldrand während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit ein hohes Störpotential, das zum Verlust von Bruten oder sogar zum Tod von Wildtieren führen kann. Die gesetzliche Leinenpflicht vom 1. April – 31. Juli verhindert, dass in den genannten kritischen Zeiten für Wildtiere eine unnötige Gefahr von freilaufenden Hunden ausgeht. Verantwortungsvolle Hundehalterinnen und Hundehalter halten sich daran. Die gesetzliche Leinenpflicht gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Ein-satz und bei der Ausbildung.

Flyer Hunde an der Leine führen TG.pdf [pdf, 1.5 MB]

Kennzeichnung und Registrierung aller Hunde

Ab 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und alle Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis drei Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank der AMICUS registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert werden. Die Kennzeichnung wird von den praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten vorgenommen. Diese melden die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten direkt der AMICUS.

Meldepflicht an die Gemeinden sowie an die AMICUS

Wie bis anhin sind die Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde anzumelden und dieser allfällige Mutationen mitzuteilen. Sie können uns die Meldung telefonisch (071 694 59 10) oder per E-Mail mitteilen. Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind zusätzlich direkt der AMICUS (Tel. 0848 777 100 oder per E-Mail) zu melden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der AMICUS

Hundesteuer

Gemäss Gesetz über das Halten von Hunden ist für alle Hunde ab dem 5. Monat pro Kalenderjahr eine Hundesteuer zu entrichten. Dem Hundehalter wird bis spätestens März des laufenden Jahres eine Rechnung zugestellt. Wird ein Hund im Laufe des Jahres angeschafft oder erreicht er in diesem das Alter von fünf Monaten, bemisst sich die Steuer nach Quartalen; ein angebrochenes Quartal wird als volles gezählt. Die Hundesteuer für das Kalenderjahr ist bis Ende April zu entrichten. Eine Steuerrückerstattung erfolgt nicht.

Die Hundesteuer beträgt: Preis
für einen Hund Fr. 90.–
für jeden weiteren im gleichen Haushalt wohnenden Hund Fr. 145.–

Neue Vorschriften zur Hundehaltung ab 1. Januar 2008 im Kanton Thurgau

Die neuen Vorschriften sowie sämtliche Bestimmungen über das Halten von Hunden sind im Kantonalen Hundegesetz ersichtlich.