Navigieren in Langrickenbach

Sozialhilfe

Gemäss Sozialhilfegesetz haben Personen, die unter dem sozialen Existenzminimum leben, Anrecht auf finanzielle Leistungen. Anspruch auf finanzielle Hilfe besteht, wenn die eigenen Mittel oder andere finanzielle Hilfen wie zum Beispiel Arbeitslosentaggelder, Renten, Stipendien, Unterstützung durch Familienmitglieder fehlen oder nicht genügen. Schulden werden in der Regel nicht berücksichtigt.

Massgebend für die Berechnung des Existenzminimums sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Das Sozialamt hat den Auftrag, die SozialhilfeempfängerInnen darin zu unterstützen, möglichst rasch ihre finanzielle Unabhängigkeit zu erreichen.

Leistungen der Sozialhilfe werden aus Steuergeldern finanziert und sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Nach Beendigung der finanziellen Unterstützung wird geprüft, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse Rückzahlungen zulassen.