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Fristverlängerung

1. Allgemeines

Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung hat der Steuerpflichtige mit schriftlicher Begründung dem Gemeindesteueramt bzw. für Steuererklärungen von juristischen Personen bei der Kantonalen Steuerverwaltung einzureichen, das darüber zu entscheiden hat.

2. Erstmalige Fristerstreckungsgesuche

Erstmals eingereichte Fristerstreckungsgesuche werden grundsätzlich längstens bis am 30. September des Deklarationsjahres gutgeheissen.

3. Weitere Fristerstreckungsgesuche

Zusätzliche Fristerstreckungsgesuche werden längstens bis zum 30. November des Deklarationsjahres gewährt.

Weitere Fristerstreckungsgesuche über den 30. November des Deklarationsjahres hinaus werden in der Regel abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine substanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus.

4. Entscheid

Die Bewilligung oder Ablehnung der Fristerstreckung wird denGesuchstellern schriftlich bekanntgegeben. Ist das Gesuch vom Vertreter derSteuerpflichtigen gestellt worden, so wird der Entscheid diesem zugestellt unddie Steuerpflichtigen mittels Kopie von der Fristverlängerung in Kenntnisgesetzt. Nicht zulässig ist eine Abweisung der Fristerstreckung mit derBegründung, der Steuerpflichtige habe noch offene Steuerschulden.
Beim Entscheid über eine verweigerte Fristverlängerung handelt es sich um einenZwischenentscheid. Zwischenentscheide sind gemäss Rechtsprechung undanerkannter Lehre im allgemeinen nicht anfechtbar; jedenfalls solche nicht, dieauch noch mit der in der Sache ergehenden Endverfügung angefochten werdenkönnen und deren Wirkung sich durch die Aufhebung der Endverfügung wieder vollbeseitigen lassen. Da dies bei einer verweigerten Fristverlängerung in jedemFall so ist - auch bei einer nachträglichen Ermessensveranlagung - , kann somiteine verweigerte Fristverlängerung keinesfalls selbständig angefochten werden.