Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter ab 01.01.2026.
Checkliste
Vor der Anschaffung
Nach der Anschaffung
Übernahme, Weitergabe, Ausfuhr ins Ausland oder Todesfall
Hundehalter: Adresse- und Namensänderung, Wegzug ins Ausland / Rückkehr
AMICUS/ePetCard
Allgemein
Informationen
Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf ausschliesslich von in der Schweiz tätigen Tierärzten vorgenommen werden. Ein im Ausland gechipter Hund muss nach Zuzug vom Ausland von einem in der Schweiz tätigen Tierarzt in AMICUS registriert werden.
Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine pauschale Lenkungssteuer, welche ohne Gegenleistung geschuldet ist. Sie wird aber auch für die nötige Infrastruktur in der Gemeinde oder für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Hundegesetzes verwendet. Die Hundesteuer in Langrickenbach beträgt für den ersten Hund Fr.°120.- / Jahr und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt Fr.°168.- / Jahr. Die Rechnung ist zahlbar bis Ende April jedes Jahres bzw. innert 30 Tagen nach Anmeldung. Wird ein Hund im Laufe des Jahres angeschafft oder erreicht er in diesem das Alter von 5 Monaten, bemisst sich die Steuer nach Quartalen, ein angebrochenes Quartal wird als volles gezählt. Falls ein Hund stirbt oder weitergegeben wird, erfolgt von Gesetzes wegen her keine Rückerstattung.
Obligatorische Hundeausbildung für alle Hunderassen
Das Thurgauer Hundegesetz schreibt vor, dass wer einen Hund hält, innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Hundes einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen muss. Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs mit mindestens 10 Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter zulässt, einen Welpenkurs. Eine Kopie der Hundeerziehungskursbestätigung muss innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung bei der Hundekontrollstelle abgegeben werden.
Bewilligungspflicht potentiell gefährlicher Hunde (www.veterinaeramt.tg.ch)
Wer einen potentiell gefährlichen Hund oder einen Hund aus einer Kreuzung mit einem potentiell gefährlichen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt eine kantonale Bewilligung. Personen, die einen potentiell gefährlichen Hund halten und im Kanton Thurgau ihren neuen Wohnsitz nehmen wollen, müssen bis spätestens 10 Tage nach Zuzug beim Veterinäramt ein Bewilligungsgesuch einreichen. Mit dem Gesuch sind einzureichen: Handlungsfähigkeitszeugnis, Wohnsitzbestätigung, Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister, Nachweispapiere über die Herkunft des Hundes und über Kenntnisse im Hundewesen, Police der Haftpflichtversicherung, Passfoto, Kostenvorschuss Fr. 500.-.
Gut zu wissen - Augen auf beim Hundekauf
Ein Hundekauf darf kein Spontanentscheid sein. Die Verkaufsangebote müssen sorgfältig geprüft werden, da nicht alle seriös sind.
Keine anonymen Inserate mehr beim Hundehandel
Wer Hunde öffentlich anbietet muss, gem. der Tierschutzverordnung-Revision vom 01.03.2018, nachfolgende Angaben machen:
Diese Vorschrift bezieht sich insbesondere auf Inserate auf Verkaufsplattformen im Internet und in Zeitschriften. Betreiber von Internetplattformen und Zeitungsverlage sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, dass die Informationspflicht bei Hundeinseraten eingehalten wird. Wer Hunde anbietet, ohne der Informationspflicht nachzukommen, kann mit einer Busse bestraft werden.
Zudem verbessert die Präzisierung der Registrierungspflichten in der zentralen Hundedatenbank die Rückverfolgbarkeit von importierten Hunden und vereinfacht den Vollzug in diesem Bereich. Weitere Informationen finden Sie im Artikel 76a der Tierschutzverordnung.
Kanton Thurgau - Leinenpflicht im Wald und Waldrand
Vom 1. April bis 31. Juli gilt die Leinenpflicht im Wald und Waldrand
Alle Hunde sind an der Leine zu führen.
Während der Brut- und Setzzeit, kann eine hohe Störung der Aufzucht zum Verlust von Brut sowie zum qualvollen Tod der Wildtiere führen.
Wir danken Ihnen für Ihre Rücksichtnahme zugunsten der Wildtiere!
Widerhandlungen gegen diese Leinenpflicht können gem. Hundeverordnung (HundeV; RB 641.21) mit Fr. 100.00 gebüsst werden.
| Die Hundesteuer beträgt: | Preis |
|---|---|
| für einen Hund | Fr. 120.– |
| für jeden weiteren im gleichen Haushalt wohnenden Hund | Fr. 168.– |